Familienrecht

Das Familienrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts, welches die Rechtsbeziehungen zwischen einer Gruppe von Personen regelt und organisiert, die durch ein Verwandtschafts-, Schwägerschafts- oder Adoptionsverhältnis miteinander verbunden sind.

Das Familienrecht bezieht sich hauptsächlich auf zwei Arten von Familienbeziehungen: die Paarbeziehungen und die Verwandtschaftsbeziehungen (Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie).

    I. Paarbeziehungen

    In Bezug auf die Paarbeziehungen bestimmt das Familienrecht vor allem die Regeln für die Ehe, die Partnerschaft (sog. "PACS"), das Konkubinat bzw. die Scheidung und die Auflösung der Partnerschaft.

    Die Ehe

    Jedes Ehepaar unterliegt zwangsläufig einem Güterstand. Dieser besteht aus einer Reihe von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen, die die finanziellen Interessen der Ehegatten regeln und das Verbleiben ihres Vermögens sowie ihrer Schulden während und bei Auflösung der Ehe regeln sollen.


    Ehegatten, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, unterliegen dem gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft. Sie können jedoch vor und während der Ehe frei entscheiden, ob sie ihren Güterstand ändern möchten (z. B. allgemeine Gütergemeinschaft, Gütertrennung usw.).

    Die Partnerschaft

    Die Partnerschaft (auch "PACS" genannt) verleiht zwei Personen, die als "Partner" bezeichnet werden, eine rechtliche Anerkennung ihrer Lebensgemeinschaft. Sie setzt voraus, dass die beiden Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts als Paar zusammenleben und ihre Partnerschaft vor dem Standesbeamten erklären.

    Die Pflichten und Aufgaben der Partner sind ähnlich wie bei einem verheirateten Paar.

    Die Partnerschaft hat sowohl zivilrechtliche (zwischen den Partnern geltende Solidaritäts- und Haftungsregeln) als auch steuerrechtliche (Steuererleichterungen) und sozialversicherungsrechtliche (Mitversicherung etc.) Auswirkungen.

    Die Scheidung

    Das Gesetz vom 27. Juni 2018 zur Einführung des Richters in Familienangelegenheiten, zur Reform der Scheidung und der elterlichen Sorge ist am 1er November 2018 in Kraft getreten. Seitdem kennt das luxemburgische Recht zwei Formen der Scheidung, nämlich die einvernehmliche Scheidung und die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der ehelichen Beziehungen. Die Scheidung wegen Fehlverhaltens wurde abgeschafft.

    Eine einvernehmliche Scheidung kann von den Ehepartnern gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich über die Beendigung der Ehe und deren Folgen einig sind. Wenn die Ehegatten Vermögen zu teilen haben, muss ein Notar dieses Vermögen inventarisieren und schätzen. Anschließend regeln die Ehegatten in völliger Freiheit ihre jeweiligen Rechte an den betreffenden Gütern.

    Die Ehepartner müssen sich auch über viele andere Punkte einigen (ihren Wohnsitz während des Scheidungsverfahrens, den Wohnsitz ihrer Kinder, den Beitrag jedes Ehepartners zur Erziehung und zum Unterhalt der Kinder, die Höhe der eventuell zu zahlenden Unterhaltszahlungen usw.). Diese Vereinbarung muss in einem von einem Anwalt am Gericht oder einem Notar verfassten Schriftstück dokumentiert werden. Die Vereinbarung muss ebenfalls vom Gericht bestätigt werden, das prüft, ob sie das Wohl der Kinder wahrt und die Interessen eines Ehepartners nicht offensichtlich unverhältnismäßig beeinträchtigt.

    Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der ehelichen Beziehungen

    Die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der ehelichen Beziehungen kann von einem der Ehegatten oder, wenn man sich über das Prinzip der Scheidung, aber nicht über alle Folgen einig ist, von beiden gemeinsam beantragt werden.

    Die unheilbare Trennung wird festgestellt, wenn sich die Ehegatten über das Prinzip der Scheidung einig sind oder wenn nur ein Ehegatte einen Antrag stellt, der nach einer Bedenkzeit von höchstens drei Monaten, die einmal verlängert werden kann, aufrechterhalten wird.

    Rechtliche Auswirkungen einer Scheidung

    Die rechtlichen Folgen einer Scheidung sind vielfältig und hängen von der Situation des zerrütteten Paares ab:

    • die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehepartnern (Verwendung des Familiennamens, Zuweisung der Familienwohnung usw.),
    • Aufteilung des Vermögens zwischen den Ehegatten (Auflösung und Aufteilung des Güterstandes; Forderung im Zusammenhang mit dem Rückkauf von Rentenansprüchen, Unterhaltszahlungen, Verlust von Vermögensvorteilen usw.),
    • Kinder von Ehepartnern (Ausübung der elterlichen Sorge, Wohnsitz und Aufenthaltsort des Kindes, Besuchs- und Unterbringungsrecht, Beitrag zum Unterhalt und zur Erziehung der Kinder),
    • usw.

    II. Verwandtschaftsbeziehungen

    Das Familienrecht definiert auch die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern. Die Abstammung kann sich aus einer natürlichen Fortpflanzung ergeben (Kinder aus einer verheirateten oder unverheirateten Beziehung oder aus einer ehebrecherischen Beziehung), aber auch aus einer Adoption oder einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung.

    Natürliche Abstammung

    Die natürliche Abstammung wird gesetzlich entweder durch freiwillige Anerkennung oder durch eine gerichtliche Erklärung im Anschluss an eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft oder Mutterschaft festgestellt.

    Die Adoption

    Die Adoption kann einfach (das Kind bleibt mit der biologischen Familie und der Adoptivfamilie verbunden ; „adoption simple“) oder vollständig (die Abstammung zur biologischen Familie wird aufgelöst ; „adoption plénière“) sein.


    Adoptionsanträge werden durch einen Antrag eines Gerichtsanwalts beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht, das prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


    Die Adoption steht allen in Luxemburg ansässigen Personen offen, unabhängig davon, ob sie Staatsbürger sind oder nicht.


    Die für eine Adoption erforderlichen Eigenschaften werden nach dem nationalen Recht des Annehmenden beurteilt, während sich die Voraussetzungen für eine Adoption nach dem nationalen Recht des Angenommenen richten, es sei denn, die geplante Adoption verleiht dem Angenommenen die Staatsangehörigkeit des Annehmenden.

    Die medizinisch unterstützten Fortpflanzung

    Auch wenn es in Luxemburg noch immer kein richtiges Gesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung gibt, steht sie allen offen: heterosexuellen Paaren, lesbischen Paaren und alleinstehenden Frauen.


    Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs Nr. 6568 A zur Regelung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung lässt auf sich warten.

    Die Leihmutterschaft

    In Luxemburg ist die Leihmutterschaft nicht erlaubt.


    Der Gesetzentwurf Nr. 6568 A spricht sich für ein Verbot der Leihmutterschaft in Luxemburg als medizinische Handlung aus, erkennt aber dennoch im Namen des Kindeswohls die Auswirkungen einer rechtsgültig im Ausland durchgeführten Leihmutterschaft an und verleiht dem Kind somit eine doppelte Abstammung.

    Egal, ob es in Ihrem Fall um Paarbeziehungen, Verwandschaft oder andere Familienangelegenheiten geht, unser Anwaltsteam berät Sie gerne und setzt sich für Ihre Interessen ein.

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